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   BVerwG, 13.11.1973 - VII B 20.73   

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BVerwG, 13.11.1973 - VII B 20.73 (https://dejure.org/1973,1900)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.1973 - VII B 20.73 (https://dejure.org/1973,1900)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 1973 - VII B 20.73 (https://dejure.org/1973,1900)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betreiben einer genehmigten privaten Einheitsschule als Ersatzschule nach dem Modell der Waldorfschulen - Zahlung der Vergütung für verwendete "notwendigen Lehrer" eines privaten Schulträgers nach den für öffentliche Schulen geltenden Grundsätzen - Grundsätzliche ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Mehraufwendungen wegen besonderer pädagogischer Prägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1974, 285
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 71.66

    Anspruchs auf Gewährung einer höheren staatlichen Subvention für eine private

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1973 - VII B 20.73
    Nach der Rechtsprechung des Senats haben private Ersatzschulen, die mit der Entwicklung der öffentlichen Schule nicht Schritt halten können und deshalb in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden, aus Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich einen Anspruch auf staatliche Hilfe (BVerwGE 23, 347 und 27, 360; ferner Urteile vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 9.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 6] und vom 4. Juli 1969 - BVerwG VII C 28.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 8]; Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG VII B 39.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 14]).

    Der innere Grund hierfür ist darin zu sehen, daß die Einrichtung von privaten Schulen verfassungsrechtlich gewährleistet ist und daß die Ersatzschulen den Staat in seiner Bildungsaufgabe unterstützen und entlasten (BVerwGE 23, 347; Urteile vom 10. Juni 1966 - BVerwG VII C 1.64 - und vom 4. Juli 1969 - BVerwG VII C 28.68 - [a.a.O.]); hieraus und in Verbindung mit dem in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verankerten sozialstaatlichen Gedanken (BVerwGE 27, 360 [364]) folgt für den Staat die grundsätzliche Verpflichtung, eine notleidende Ersatzschule in ihrem Bestand zu erhalten.

    Die nähere Ausgestaltung bleibt den Ländern überlassen, die innerhalb der ihnen zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit mir die durch das Bundesverfassungsrecht gesetzten unteren Grenzen der staatlichen Hilfe zu beachten haben (BVerwGE 27, 360 [365 f.]).

    Die staatliche Subventionierung soll gewährleisten, daß die privaten Ersatzschulen, wie es Art. 7 Abs. 4 GG will, neben dem Staat und an seiner Stelle öffentliche Bildungsaufgaben erfüllen können (BVerwGE 27, 360 [364]).

    Über die bundesverfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Subventionierung von Ersatzschulen ist der Landesgesetzgeber sogar insoweit hinausgegangen, als er die in Art. 67 Abs. 2 VoSchG vorgesehene staatliche Hilfe sämtlichen privaten Volksschulen ohne Nachweis der Hilfsbedürftigkeit (vgl. hierzu BVerwGE 27, 360 [365 f.]) leistet.

    Der Senat hat zwar in BVerwGE 23, 347 (350) [BVerwG 11.03.1966 - VII C 194/64] zur Begründung der grundsätzlichen bundesrechtlichen Verpflichtung des Staates zur Subventionierung der Ersatzschulen auch auf Art. 3 GG Bezug genommen, in dem späteren Urteil in BVerwGE 27, 360 (364) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66] jedoch klargestellt, daß sich aus Art. 3 GG kein Gebot wirtschaftlicher Gleichstellung öffentlicher und privater Einrichtungen mit gleichem Zweck ergebe (ebenso Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG VII C 28.68 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 11.03.1966 - VII C 194.64
    Auszug aus BVerwG, 13.11.1973 - VII B 20.73
    Nach der Rechtsprechung des Senats haben private Ersatzschulen, die mit der Entwicklung der öffentlichen Schule nicht Schritt halten können und deshalb in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden, aus Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich einen Anspruch auf staatliche Hilfe (BVerwGE 23, 347 und 27, 360; ferner Urteile vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 9.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 6] und vom 4. Juli 1969 - BVerwG VII C 28.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 8]; Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG VII B 39.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 14]).

    Der innere Grund hierfür ist darin zu sehen, daß die Einrichtung von privaten Schulen verfassungsrechtlich gewährleistet ist und daß die Ersatzschulen den Staat in seiner Bildungsaufgabe unterstützen und entlasten (BVerwGE 23, 347; Urteile vom 10. Juni 1966 - BVerwG VII C 1.64 - und vom 4. Juli 1969 - BVerwG VII C 28.68 - [a.a.O.]); hieraus und in Verbindung mit dem in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verankerten sozialstaatlichen Gedanken (BVerwGE 27, 360 [364]) folgt für den Staat die grundsätzliche Verpflichtung, eine notleidende Ersatzschule in ihrem Bestand zu erhalten.

    Die nach Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene staatliche Hilfe soll die wirtschaftliche Initiative des privaten Schulträgers nicht überflüssig machen (Urteil vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 9.68 - [a.a.O.]) und will ihm das Unternehmerrisiko nicht abnehmen (BVerwGE 23, 347 [353]).

    Der Senat hat zwar in BVerwGE 23, 347 (350) [BVerwG 11.03.1966 - VII C 194/64] zur Begründung der grundsätzlichen bundesrechtlichen Verpflichtung des Staates zur Subventionierung der Ersatzschulen auch auf Art. 3 GG Bezug genommen, in dem späteren Urteil in BVerwGE 27, 360 (364) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66] jedoch klargestellt, daß sich aus Art. 3 GG kein Gebot wirtschaftlicher Gleichstellung öffentlicher und privater Einrichtungen mit gleichem Zweck ergebe (ebenso Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG VII C 28.68 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 04.07.1969 - VII C 28.68
    Auszug aus BVerwG, 13.11.1973 - VII B 20.73
    Nach der Rechtsprechung des Senats haben private Ersatzschulen, die mit der Entwicklung der öffentlichen Schule nicht Schritt halten können und deshalb in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden, aus Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich einen Anspruch auf staatliche Hilfe (BVerwGE 23, 347 und 27, 360; ferner Urteile vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 9.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 6] und vom 4. Juli 1969 - BVerwG VII C 28.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 8]; Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG VII B 39.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 14]).

    Der innere Grund hierfür ist darin zu sehen, daß die Einrichtung von privaten Schulen verfassungsrechtlich gewährleistet ist und daß die Ersatzschulen den Staat in seiner Bildungsaufgabe unterstützen und entlasten (BVerwGE 23, 347; Urteile vom 10. Juni 1966 - BVerwG VII C 1.64 - und vom 4. Juli 1969 - BVerwG VII C 28.68 - [a.a.O.]); hieraus und in Verbindung mit dem in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verankerten sozialstaatlichen Gedanken (BVerwGE 27, 360 [364]) folgt für den Staat die grundsätzliche Verpflichtung, eine notleidende Ersatzschule in ihrem Bestand zu erhalten.

    Der Senat hat zwar in BVerwGE 23, 347 (350) [BVerwG 11.03.1966 - VII C 194/64] zur Begründung der grundsätzlichen bundesrechtlichen Verpflichtung des Staates zur Subventionierung der Ersatzschulen auch auf Art. 3 GG Bezug genommen, in dem späteren Urteil in BVerwGE 27, 360 (364) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66] jedoch klargestellt, daß sich aus Art. 3 GG kein Gebot wirtschaftlicher Gleichstellung öffentlicher und privater Einrichtungen mit gleichem Zweck ergebe (ebenso Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG VII C 28.68 - [a.a.O.]).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1973 - VII B 20.73
    Art. 7 Abs. 5 GG, der von dem grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen Volksschule vor der privaten ausgeht, regelt nur die über die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen für Ersatzschulen in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG hinausgehenden besonderen Voraussetzungen, unter denen private Volksschulen zuzulassen sind (vgl. BVerfGE 27, 195 [203]), besagt aber nicht, daß der Staat nach Anerkennung des pädagogischen Interesses an einer privaten Volksschule die einer solchen Ersatzschule wegen ihrer besonderen pädagogischen Ausrichtung im Vergleich zu den öffentlichen Volksschulen entstehenden Mehraufwendungen für Lehrkräfte auch subventionieren müsse.

    Der Begrenzung der staatlichen Förderung privater Volksschulen auf das bei öffentlichen Volksschulen notwendige Ausmaß steht auch nicht entgegen, daß die Ersatzschulen - abgesehen von den Mindestanforderungen für ihre Genehmigung - auf Grund der Einrichtungsgarantie des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG in der Verwirklichung ihrer Bildungsziele frei sind und danach den öffentlichen Schulen zwar gleichwertig sein müssen, aber nicht gleichartig zu sein brauchen (BVerfGE 27, 195 [200 f.]).

  • BVerwG, 30.08.1968 - VII C 9.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1973 - VII B 20.73
    Nach der Rechtsprechung des Senats haben private Ersatzschulen, die mit der Entwicklung der öffentlichen Schule nicht Schritt halten können und deshalb in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden, aus Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich einen Anspruch auf staatliche Hilfe (BVerwGE 23, 347 und 27, 360; ferner Urteile vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 9.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 6] und vom 4. Juli 1969 - BVerwG VII C 28.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 8]; Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG VII B 39.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 14]).

    Die nach Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene staatliche Hilfe soll die wirtschaftliche Initiative des privaten Schulträgers nicht überflüssig machen (Urteil vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 9.68 - [a.a.O.]) und will ihm das Unternehmerrisiko nicht abnehmen (BVerwGE 23, 347 [353]).

  • BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1973 - VII B 20.73
    Nach der Rechtsprechung des Senats haben private Ersatzschulen, die mit der Entwicklung der öffentlichen Schule nicht Schritt halten können und deshalb in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden, aus Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich einen Anspruch auf staatliche Hilfe (BVerwGE 23, 347 und 27, 360; ferner Urteile vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 9.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 6] und vom 4. Juli 1969 - BVerwG VII C 28.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 8]; Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG VII B 39.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 14]).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Derartigen Schulorganisationsakten - wie der Schließung einer Schule - wird, wenn sie die Rechtsstellung der Eltern, Lehrer oder Schüler betreffen und damit unmittelbare Außenwirkung haben, die Qualität eines Verwaltungsaktes zugesprochen (vgl. BVerfGE 18, 40 [41]; ferner BVerfG, DVBl 1966, S. 862, und DVBl 1978, S. 640; OVG Lüneburg, DÖV 1961, S. 793, sowie DÖV 1974, S. 285; VG Darmstadt, DVBl 1974, S. 884; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz , 1976, Anm. 3 zu § 35; Niehues, Schulrecht und Prüfungsrecht, 1976, S. 54 Rdn 119; Lüke, NJW 1978, S. 81 [82]; zum Ganzen auch Krebs, VerwArch 1978 [69. Bd.], S. 231).
  • BayObLG, 26.10.1995 - 3 ObOWi 98/95
    Ob eine eindeutig rechtswidrige, nicht durch sachlich vertretbare Gründe gerechtfertigte und damit ermessensfehlerhafte oder sogar willkürliche Verlegung des Ethikunterrichts auf die Nachmittagsstunden die Pflicht zur Unterrichtsteilnahme und damit die Verpflichtung des Erziehungsberechtigten, für diese Teilnahme zu sorgen (Art. 76 Satz 1 BayEUG), entfallen lassen könnte, kann dahinstehen; denn angesichts der vom Amtsgericht festgestellten Abwägung der Schulbehörde, lediglich 19 Schüler (Ethikunterricht) und nicht 340 Schüler (Religionsunterricht) am Nachmittag erscheinen zu lassen, kann auch nicht aus dieser Maßnahme eine konkrete Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 GG abgeleitet werden, da sie auf sachlichen Erwägungen für eine differenzierte Behandlung beruht, die dem Spannungsverhältnis zwischen den eigenständig nebeneinander stehenden Grundrechten der Eltern und Schüler einerseits und dem in Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 130 Abs. 1 BV verankerten staatlichen Erziehungsauftrag andererseits (vgl. auch Art. 131 Abs. 13 BV, Art. 1 Abs. 1 BayEUG) Rechnung trägt (vgl. auch BVerwG DÖV 1974, 285).
  • LG Köln, 26.10.2005 - 28 O 456/05

    Zur Abgrenzung von Tatsachen- und Meinungsäußerungen vor dem Hintergrund der

    Indes stand der Verfügungsklägerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 12 BGB zu in Anlehnung an die vom OLG Karlsruhe im Urteil vom 1.9.1972 - 10 U 137/72, NJW 1972, 1810 ff = DÖV 1974, 285 zu einer Nutzung des Signums CDU für "falsche" Wahlplakate herausgebildeten Grundsätze.
  • BVerwG, 06.04.1989 - 7 B 138.88

    Rechtsmittel

    Die von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 27, 360; Urteil vom 30. August 1968 - BVerwG 7 C 9.68 - (Buchholz Nr. 6 zu Art. 7 Abs. 4 GG); Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 28.68 - (Buchholz Nr. 8 zu Art. 7 Abs. 4 GG); Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG 7 B 39.72 - (Buchholz Nr. 14 zu Art. 7 Abs. 4 GG); Beschluß vom 13. November 1973 - BVerwG 7 B 20.73 - (Buchholz Nr. 15 zu Art. 7 Abs. 4 GG) - äußern sich nicht zu einer etwaigen Verpflichtung des Staates, Leistungen von Ersatzschulträgern an betriebliche Unterstützungskassen zu subventionieren.
  • BVerwG, 14.03.1975 - VII B 55.74
    W. F.: Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 6; DÖV 69, 395; MDR 69, 168.}} ) und vom 04.07.1969 - BVerwG VII C 28.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 8] ); Beschlüsse vom 30.03.1973 - BVerwG VII B 39.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 14] ) und vom 13.11.1973 - BVerwG VII B 20.73 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 15] ) und die damit höchstrichterlich als geklärt anzusehen.
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